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Wann kann ein Steuerbescheid aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden? Das sagt der BFH dazu

Ein Steuerbescheid wird grundsätzlich mit demjenigen Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Haben Sie oder sogar das Finanzamt einen Fehler „eingebaut“, lässt sich dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren. Eine davon ist mit der „offenbaren Unrichtigkeit“ in § 129 AO geregelt. Wie offenbar eine Unrichtigkeit sein muss, hat der BFH mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 33/21) entschieden.

Timm Haase

28.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Wann § 129 AO anzuwenden ist

Offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit berichtigt werden. „Jederzeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie einen Steuerbescheid auch nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe noch ändern lassen können.

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