Die Lohnsteueraußenprüfung entschied, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der steuerfreien Corona-Hilfen des § 3 Nr. 11a EStG nicht erfüllt seien. Die Lohnsteuer nebst sonstiger Lohnsteuerabzugsbeträge wurde durch Nachforderungsbescheid festgesetzt.
Das niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Corona-Hilfen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden wären. Auch sei nicht erkennbar, dass die Hilfen zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt worden sind (Urteil vom 24.7.2024, Az. 9 K 196/2, Revision eingelegt; Az. des BFH: VI R 25/24).
Hier muss der BFH entscheiden, ob die Corona-Hilfen tatsächlich steuerfrei ausgezahlt werden konnten.
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