Tax-News

Wann Ihre ausgezahlten Corona-Hilfen steuerfrei bleiben

Der Urteilsfall des niedersächsischen Finanzgerichts betrifft ein Unternehmen, das mehrere Lebensmittelläden betreibt. Die Mitarbeiter erhielten im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlung deklarierte Geldleistungen steuerfrei. Über die Sonderzahlungen informierte das Unternehmen seine Beschäftigten durch interne Aushänge. In diesen gab es zugleich bekannt, dass es, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld bzw. im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung gewähren werde.

Markus Kahr

27.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Lohnsteueraußenprüfung entschied, dass die Voraussetzungen zur Auszahlung der steuerfreien Corona-Hilfen des § 3 Nr. 11a EStG nicht erfüllt seien. Die Lohnsteuer nebst sonstiger Lohnsteuerabzugsbeträge wurde durch Nachforderungsbescheid festgesetzt.

Das niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Corona-Hilfen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden wären. Auch sei nicht erkennbar, dass die Hilfen zur Abmilderung der besonderen Belastungen durch die Corona-Krise ausgezahlt worden sind (Urteil vom 24.7.2024, Az. 9 K 196/2, Revision eingelegt; Az. des BFH: VI R 25/24).

Hier muss der BFH entscheiden, ob die Corona-Hilfen tatsächlich steuerfrei ausgezahlt werden konnten.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
  • Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
  • Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst