Im Urteilsfall umfasste das Insolvenzverfahren sowohl betriebliche als auch private Schulden. Die Vorinstanz wollte deshalb den Betriebsausgabenabzug insgesamt versagen. Dieser pauschalen Betrachtung widersprach der BFH. Lässt sich ein betrieblicher Anteil objektiv abgrenzen, besteht kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Ist eine exakte Zuordnung nicht möglich, darf der Anteil notfalls sachgerecht geschätzt werden.
Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kommt in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Insolvenzschuldner seinen Gewinn für das betreffende Jahr zulässigerweise durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Der Vergütungsanspruch wird wirtschaftlich bereits durch die laufende Tätigkeit des Verwalters verursacht. Er entsteht nicht erst mit seiner späteren Festsetzung oder Fälligkeit.