Wann dürfen wir eine uneinbringliche Forderung im Insolvenzverfahren berichtigen?

FRAGE Wir sind ein mittelständiges Unternehmen in Deutschland und versteuern unsere Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Im Januar dieses Jahres haben wir an einen Kunden eine Maschine zum Preis von 100.000 […]

· 2 Min Lesezeit

FRAGE

Wir sind ein mittelständiges Unternehmen in Deutschland und versteuern unsere Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Im Januar dieses Jahres haben wir an einen Kunden eine Maschine zum Preis von 100.000 € zzgl. 19.000 € Umsatzsteuer verkauft. Die Umsatzsteuer haben wir im Februar 2024 beim Finanzamt mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 01/2024 gemeldet. Leider hatte unser Kunde Pech und ist zahlungsunfähig geworden. Im Mai 2024 musste er bedauerlicherweise einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen.

Sind wir berechtigt, die Umsatzsteuer bei unserem Finanzamt zu berichtigen? Wenn ja, wann dürfen wir das tun?



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