Was diese Neuerung für Sie im Detail bedeutet
Die neue Regelung, nach der der Betriebsprüfer Ihnen vorher seine geplanten Prüfschwerpunkte bekannt geben kann, bietet Ihnen als Steuerpflichtigem die Möglichkeit, sich gezielter auf die Prüfung vorzubereiten und benötigte Unterlagen schneller bereitzustellen. Grundsätzlich hat die Finanzbehörde nach § 197 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nun das Recht, bei der Ankündigung einer Betriebsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage bestimmter aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen zu verlangen. Anhand dieser kann Ihr Finanzamt dann die Prüfungsschwerpunkte festlegen und Ihnen mitteilen (§ 197 Abs. 4 AO). Diese Information soll Ihnen eine bessere Vorbereitung ermöglichen und den Ablauf der Prüfung insgesamt beschleunigen.