Was § 15 UStG für Sie regelt
§ 15 UStG regelt, in welchen Fällen Sie aus einer Eingangsleitung Vorsteuererstattungen anmelden dürfen. Grundvoraussetzung ist, dass Sie – neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung – die Eingangsleistungen für das Unternehmen und für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwenden. Ausnahmen gelten beispielsweise für steuerfreie Ausfuhrlieferungen – auch hier ist der Vorsteueranspruch gegeben.