Was grundsätzlich gilt: Beachten Sie die richtige Zuordnung
Grundsätzlich gilt: Nur dort, wo auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Werden Gebäudeteile selbst genutzt oder für steuerfreie Umsätze verwendet, können Sie keine Vorsteuer aus der Herstellung, Anschaffung oder Renovierung geltend machen. Daher ist es wichtig, in solchen Fällen einen verlässlichen Aufteilungsmaßstab zu haben, damit es bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt nicht zu hohen Nachzahlungen kommt.