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Vorsteuerabzug und -aufteilung bei Grundstückskosten: Welche neue Regelung Sie jetzt kennen sollten

Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken ist häufiger Schwerpunkt bei Umsatzsteuersonderprüfungen. Insbesondere bei Renovierungsmaßnahmen kommen schnell hohe Kosten und damit verbundene Vorsteuererstattungen zum Tragen. Da möchte das Finanzamt sichergehen, dass es die Vorsteuer nur in dem Maße erstattet, für das das Grundstück vorsteuerunschädlich genutzt wird. Aufgrund diverser Gerichtsverfahren, unter anderem vor dem EUGH, hat sich die Gesetzeslage immer weiter angepasst – so auch nun erneut im Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. In diesem Beitrag finden Sie alle Informationen rund um die grundsätzlichen Fragen zur Vorsteueraufteilung und die Neuerungen.

Ann-Christin Hütte

26.01.2026 · 6 Min Lesezeit

Was grundsätzlich gilt: Beachten Sie die richtige Zuordnung

Grundsätzlich gilt: Nur dort, wo auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Werden Gebäudeteile selbst genutzt oder für steuerfreie Umsätze verwendet, können Sie keine Vorsteuer aus der Herstellung, Anschaffung oder Renovierung geltend machen. Daher ist es wichtig, in solchen Fällen einen verlässlichen Aufteilungsmaßstab zu haben, damit es bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt nicht zu hohen Nachzahlungen kommt.

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