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Vorsteuerabzug bei Fortbildungskosten: Was Sie für die richtige Buchung wissen müssen

Die regelmäßige Fortbildung von Mitarbeitern ist ein wichtiger Faktor für den unternehmerischen Erfolg. Sie verursacht allerdings auch hohe Kosten. Daher ist es umso wichtiger, die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu kennen. Es stellt sich oft die Frage, wann für Fortbildungen Umsatzsteuer anfällt und unter welchen Voraussetzungen Sie die Vorsteuer aus Fortbildungskosten geltend machen können. Dieser Beitrag klärt darüber auf und gibt Ihnen nützliche Tipps für die Praxis.

Ann-Christin Hütte

08.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Leistungen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen erbracht werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wer Lehrgänge anbietet, muss auf das berechnete Entgelt Umsatzsteuer erheben. Auf Leistungen im Zusammenhang mit Fortbildungen fällt der Regelsteuersatz von 19 % an. Steuerermäßigungen sieht der Gesetzgeber nicht vor, aber unter bestimmten Voraussetzungen sind Fortbildungen von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfrei sind demnach

  • Bildungsangebote, die von staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden,

  • Bildungsangebote, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen,

  • berufliche Fortbildungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, z. B. Pflichtfortbildungen für bestimmte Berufsgruppen.

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