Gerichtsurteil
Vorsteuerabzug aus diversen Waren: Worauf Sie beim Kauf von Mixpaletten achten sollten
Eine Rechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dabei müssten
Sie sicherstellen, dass neben den Grunddaten zum liefernden Unternehmer, Empfänger und dem Entgelt/Umsatzsteuer auch Angaben zum Leistungszeitpunkt und der Menge und Art der Waren gemacht worden sind. Fehlt es an den Pflichtangaben in der Rechnung (§14 UStG), ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Denn nur mit einer ordnungsgemäßen Rechnung haben Sie Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer. Dies wurde auch einer UG beim Erwerb von Mixpaletten zum Verhängnis. Denn in der Rechnung zeichnete der Lieferant
nicht ausführlich auf, welche Waren konkret auf den Paletten vorlagen. Was es zu beachten gibt und wie das Finanzgericht das Urteil begründet, erfahren Sie im Folgenden.
Ann-Christin Hütte
07.04.2026
·
2 Min Lesezeit
Der Streitfall: Sind genaue Warenbezeichnungen inklusive Anzahl notwendig?
Die Klägerin – eine UG – hat von einem Lieferanten Mixpaletten erworben. Auf diesen Paletten waren verschiedenste original und nicht mehr original verpackte Waren und Auslaufmodelle. Es handelte sich um ganz verschiedene Artikel von Elektro- bis Haushaltswaren. Die Klägerin veräußerte die erworbenen Gegenstände einzeln im Internet. Für diese Mixpaletten erhielt die UG eine Rechnung von dem Lieferanten, wobei die Waren lediglich allgemein bezeichnet wurden (z. B. „Mixpalette mit Haushaltsware und Handyzubehör“). Genauere Warenbezeichnungen und Anzahl wurden auf der Rechnung nicht aufgeführt.
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