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Vorsicht bei steuerfreien SFN-Zuschlägen – das gibt es zu beachten

Beschäftigen Sie Ihre Mitarbeiter auch an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nachtschicht, können Sie an diese bestimmte Zuschläge auszahlen, die dann weder der Steuerpflicht noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Damit dieses Privileg greift, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies der Fall, honorieren Sie nicht nur den besonderen Einsatz Ihrer Mitarbeiter, sondern optimieren gleichzeitig Ihre Lohnnebenkosten – ein doppelter Vorteil für Unternehmen und Belegschaft gleichermaßen.

Dennis Kusel-Stegen

15.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Behalten Sie die Grundlagen für SFN-Zuschläge im Blick

Gerade in größeren Unternehmen oder in der Pflegebranche wird man früher oder später auf die Thematik der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) treffen. Da es sich um ein sehr komplexes steuerliches Thema handelt, das gerne bei Betriebsprüfungen aufgegriffen wird, sollte hier stets mit äußerster Vorsicht vorgegangen werden. Wird auch in Ihrem Unternehmen Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit geleistet, sollten Sie die Rechtsgrundlagen für diese Zuschläge ganz genau kennen. Sie beruhen auf den Vorschriften des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Lohnsteuerrichtlinie R 3b konkretisiert, welche Zeiträume begünstigt sind und welche Höchstprozentsätze gelten. Eine sauber dokumentierte Zeiterfassung und ein nachvollziehbares Abrechnungsverfahren sind daher unverzichtbar. Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen können schnell zu erheblichen Nachforderungen durch die Finanzverwaltung und zu arbeitsrechtlichen Konflikten führen. Gehen Sie dem Ärger aus dem Weg!

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