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Vorbehalte und Ungewissheiten: Nur in einem dieser Fälle dürfen Sie nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Pensionsrückstellung in Ihrer Bilanz ausweisen
Der Grundgedanke einer Pensionszusage als Teil der betrieblichen Altersvorsorge ist relativ simpel: Der Arbeitgeber legt Geld bei Seite, das der Arbeitnehmer z. B. nach seinem Eintritt in die Rente erhält. Doch über diesen Zusagen schwebt oftmals nicht nur das Damoklesschwert einer verdeckten Gewinnausschüttung. Auch der gesamte Bilanzansatz kann gefährdet sein, so etwa bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen.
Timm Haase
04.03.2025
·
6 Min Lesezeit
Über diesen Fall hatte der BFH zu entscheiden
Eine GmbH gewährte ihren Geschäftsführern eine wertpapiergebundene Pensionszusage. Dazu zahlte sie an einen Versicherer einen Einmalbetrag, den die Arbeitnehmer durch eigene Beträge aus einer Entgeltumwandlung aufstocken konnten. Die Besonderheiten dieser Zusage:
- Die Geschäftsführer konnten selbst entscheiden, in welcher Art von Anlagefonds die gezahlten Beträge angelegt werden sollten: Strategie-, Renten-, Aktien-, Themen- oder Garantiefonds.
- Das Kapitalanlagerisiko lag nicht bei der GmbH, sondern vollständig bei den Angestellten.
- Die Rückdeckungsversicherung garantierte ausdrücklich keine Mindestversorgung.
- Die GmbH aktivierte in ihrer Bilanz sowohl die Ansprüche gegen die Rückdeckungsversicherung als auch eine entsprechende Pensionsrückstellung in gleicher Höhe.
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