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Von Fehlern anderer lernen (6): Welche Stolperfallen es rund um die Bilanzierung einer Rückstellung für zukünftige Rückbauverpflichtungen zu beachten gilt
Dem berühmten Albert Einstein wird das folgende Zitat zugeschrieben: „Wer noch nie einen Fehler gemacht hat, hat sich noch nie an etwas Neuem versucht.“ Dieser Satz hat natürlich einen wahren Kern. Allerdings möchte ich ihn nicht ohne Weiteres auf das Steuerrecht angewandt wissen. Gerade hier sollten Fehler tunlichst vermieden werden. Damit Sie nicht etwas Neues wagen müssen, habe ich diesen altbekannten Fehler für Sie ausgegraben.
Timm Haase
09.02.2026
·
2 Min Lesezeit
Das ist der Praxisfall
Beispiel: Sie sind Unternehmer und mieten zur Erweiterung Ihres Geschäftsbetriebs seit dem 1.1.2024 ein Grundstück an. Auf diesem Gelände haben Sie eine Lagerhalle in Leichtbauweise errichten lassen, um dort Waren für den Verkauf an Ihre Kunden bereitzuhalten. Der Pachtvertrag sieht eine Befristung bis zum 31.12.2036 vor. Zugleich haben Sie sich dazu verpflichtet, die Lagerhalle nach Ablauf der Pachtdauer zurück zu bauen.
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