Der Kläger sah in den Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 AO eine Strafnorm, mit dem der deutsche Staat sein Recht auf ein faires Strafverfahren zu umgehen versuche. Dadurch sah er sich in seiner Unschuldsvermutung verletzt.
Zwar habe ein Verspätungszuschlag einen gewissen repressiven und präventiven Charakter, so die BFH-Richter. Der Hauptzweck der Bestrafung sei aber nicht zu erkennen. Vielmehr liege der Zweck in der Sanktionierung einer verfahrensrechtlichen Pflichtverletzung. Die Klage gegen die in Höhe von 275 € festgesetzten Verspätungszuschläge hatte damit keinen Erfolg.