Sachverhalt: Indirekte Vermittlungsleistung von Anlagegold-Produkten
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer Anlegern in den Niederlanden und Dänemark den Erwerb von Anlagegold-Produkten einer US-amerikanischen Gesellschaft vermittelt. Die Vermittlung lief allerdings nicht direkt, sondern über niederländische Vermittlerfirmen. Von diesen erhielt der Kläger Provisionszahlungen, von denen er wiederum einen Teil an eine niederländische Person für angebliche Marketing- und Beratungsleistungen weiterleitete.