Für welche Kunden Sie die Fernverkaufsregelung anwenden können
Der Abnehmerkreis für die Fernverkaufsregelung ist in § 3c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG klar definiert. Grundsätzlich handelt es sich um Abnehmer, die im Bestimmungsland keine Erwerbsbesteuerung schulden, sodass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden kann, ohne dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Für Sie als Händler bedeutet dies, dass Sie genau prüfen müssen, wer als Kunde infrage kommt. Dabei lassen sich 4 Kategorien unterscheiden, die für die praktische Anwendung besonders relevant sind.