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Vermeiden Sie typische Fehler bei der Abgrenzung von B2C und B2B

Die Fernverkaufsregelung nach § 3c UStG regelt, wer als Kunde gilt und wann die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abgeführt werden muss. Sie gilt nur für Privatkunden und private Einkäufe von Unternehmern. B2BLieferungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kunden in Frage kommen, welche Sonderfälle es gibt und warum die Regelung für B2B-Lieferungen nicht anwendbar ist.

Jörg Wilde

02.02.2026 · 4 Min Lesezeit

Für welche Kunden Sie die Fernverkaufsregelung anwenden können

Der Abnehmerkreis für die Fernverkaufsregelung ist in § 3c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG klar definiert. Grundsätzlich handelt es sich um Abnehmer, die im Bestimmungsland keine Erwerbsbesteuerung schulden, sodass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden kann, ohne dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Für Sie als Händler bedeutet dies, dass Sie genau prüfen müssen, wer als Kunde infrage kommt. Dabei lassen sich 4 Kategorien unterscheiden, die für die praktische Anwendung besonders relevant sind.

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