Wichtig: Ihr fraglicher Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein
Sie können einen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) beim Finanzamt stellen, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt genau bestimmt und vor allem noch nicht verwirklicht ist. Wenn Sie im o. g. Beispielsfall die Investition bereits getätigt haben, ist ein Antrag auf verbindliche Auskunft nicht mehr möglich. In diesem Fall erhalten Sie die Entscheidung des Finanzamtes erst bei der Prüfung der entsprechenden Steuererklärung. Im Antrag müssen Sie den Sachverhalt genau und vollständig darlegen. Dies bedeutet, dass Sie beispielsweise keine Auskunft über einen Aufteilungsmaßstab zum Vorsteuerabzug aus einer wirtschaftlichen Vereinstätigkeit erfragen können, wenn noch gar nicht feststeht, zu wie viel Prozent Ihr Verein ideell und wirtschaftlich tätig werden wird. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass bestimmte Informationen, die für die steuerliche Beurteilung relevant gewesen wären, im Antrag nicht enthalten waren, ist das Finanzamt an die erteilte verbindliche Auskunft nicht gebunden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie die Informationen bewusst verschwiegen oder einfach nur vergessen haben.