Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 14.1.2016 (Az. V R 63/14) eine wichtige Entscheidung getroffen, die insbesondere für Unternehmer von Bedeutung ist, die ihren Mitarbeitern Parkplätze zur Verfügung stellen. Auch wenn die Parkplätze zu einem verbilligten Preis überlassen werden, handelt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine entgeltliche Leistung.
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Verbilligte Parkraumüberlassung an Ihre Mitarbeiter – warum diese Leistung umsatzsteuerpflichtig ist
Kommen Ihre Mitarbeiter schon gestresst zum Arbeitsplatz, weil sie in der Nähe verzweifelt einen Parkplatz gesucht haben? Eine Lösung wäre die Anmietung von Parkplätzen durch Ihr Unternehmen
für Ihre Mitarbeiter. Doch Ihr guter Wille
führt zu einer umsatzsteuerlichen Belastung, wenn Sie diese verbilligt an die Mitarbeiter überlassen.