V 05 Veranlagung von Ehepartnern

Die Einzelveranlagung für Alleinstehende Das Einkommensteuerrecht sieht grundsätzlich vor, dass jeder Steuerpflichtige allein mit seinen Einnahmen und Ausgaben besteuert wird. Das nennt man Einzelveranlagung. Sie ist der Regelfall für unverheiratete, […]

Jörg Wilde

25.02.2025 · 10 Min Lesezeit

Die Einzelveranlagung für Alleinstehende

Das Einkommensteuerrecht sieht grundsätzlich vor, dass jeder Steuerpflichtige allein mit seinen Einnahmen und Ausgaben besteuert wird. Das nennt man Einzelveranlagung. Sie ist der Regelfall für unverheiratete, geschiedene und verwitwete Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Wer nur die eigenen Einkünfte versteuern muss, kann in der Regel auch nur seine eigenen Ausgaben, Verluste oder Sonderausgaben ansetzen.

Diese Wahlmöglichkeiten haben Verheiratete

Für Verheiratete sieht das Einkommensteuerrecht die Ehegattenveranlagung vor. Sie können zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen. Das gilt seit 2017 auch für gleichgeschlechtliche Paare. Andere Lebensgemeinschaften (z. B. unverheiratete Paare mit gemeinsamer Wohnung) profitieren nicht von ehelichen Wahlrechten. Das hat der BFH klar bestätigt (BFH, Beschl. v. 26.04.2017, Az. III B 100/16).

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