Gerichtsurteil

USt unberechtigt ausgewiesen? Wann Sie dafür haften

Der BFH hat sich zum wiederholten Mal mit der Frage beschäftigt, wann ein Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, die er in einer Rechnung ausweist, der keine Lieferung zu Grunde liegt. Nach der aktuellen Entscheidung können auch atypische oder formal unvollständige Dokumente eine Rechnung sein – mit der Folge, dass Umsatzsteuer geschuldet wird, selbst wenn keine steuerpflichtige Leistung erbracht wurde (BFH, Urteil vom 19.3.2025, Az. I R 4/22). Wir zeigen Ihnen, worauf Sie in der Praxis unbedingt achten müssen.

Ann-Christin Hütte

20.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der § 14c UStG regelt Fälle, in denen Umsatzsteuer geschuldet wird, obwohl keine oder nicht die richtige Steuer entstanden ist. Wer als Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhält, kann diese als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG) – vorausgesetzt, es liegt tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung vor. Da das Finanzamt nicht in jedem Fall überprüfen kann, ob die Leistung auch tatsächlich ausgeführt wurde, kann der Fiskus zur Not den Rechnungsaussteller für die ausgefallene Steuer in Regress nehmen – wenn dieser durch die unrichtige Rechnung dazu beigetragen hat, dass Vorsteuer in unberechtigter Höhe gezogen wird. Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige den ausgewiesenen Betrag, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder einer Gutschrift (als Rechnung) mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Der Fall: Unklare „Abforderungsschreiben“

Beim BFH ging es um einen Fall, in dem ein Unternehmer sog. „Abforderungsschreiben“ an einen bestimmten Kundenkreis erstellt hat. Eigentlich sollte damit nur die Zahlung aus anderen Honorarrechnungen bei den Kunden angefordert werden. Allerdings waren in diesen Schreiben neben der Angebotsnummer, der Bestellnummer, einer Kurzbeschreibung des jeweiligen Projekts, dem Lieferdatum und dem Zahlbetrag auch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt entschied im Rahmen einer Außenprüfung: Hierbei handelt es sich um Rechnungen im Sinne des § 14 c Abs. 2 UStG. Es forderte den Unternehmer zur Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auf. Hiergegen richtete sich die Klage des Unternehmers.

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