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Urteil 8: Ihr Finanzamt darf nicht schätzen, wenn Sie amtliche Pauschbeträge anwenden

Sie können aus dem Unternehmen jederzeit Sachentnahmen tätigen. Damit Sie nicht jede kleinste Entnahme aufzeichnen müssen, hat das BMF jährliche pauschale Sachbezugswerte für Sie ermittelt, mit denen Sie die Entnahmen pauschal versteuern. Ihr Finanzamt muss das anerkennen, auch wenn Sie gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen haben.

Jörg Wilde

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Worum es in dem BFH-Urteil geht

Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann mehrere Supermarkt-Filialen im Bereich des Nahrungs- und Genussmittel-Einzelhandels. Sein Warensortiment umfasste sowohl Lebensmittel als auch sogenannte Non-Food-Artikel. Aus diesem Warensortiment entnahm er immer wieder Waren für den privaten Gebrauch. Diese zeichnete er nicht einzeln auf, sondern nutzte die vom BMF veröffentlichten Pauschalbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachzuwendungen).

Das Finanzamt sah hier einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten, da seiner Ansicht nach Non-Food-Artikel nicht durch das BMF berücksichtigt seien.

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