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Urteil 6: So nutzen Sie Ihr Recht auf Auskunftsanspruch über Ihre gespeicherten Daten richtig

Wie in der Presse häufig zu lesen ist, speichert Ihr Finanzamt immer mehr persönliche Daten von Ihnen, die über die Steuererklärung an sich hinausgehen. Dabei drängt sich die Frage auf, welche Daten das sind? Dies können Sie in Erfahrung bringen, denn Sie haben das Recht auf eine Auskunft nach der Datengrundschutz-Grundverordnung. Der BFH zeigt Ihnen, wie Sie dabei vorgehen müssen.

Jörg Wilde

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Das Urteil des BFH vom 12.11.2024 (Az. IX R 20/22) befasst sich zu Ihren Gunsten mit dem Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Datengrundschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der BFH entschied dabei, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Auskunftsersuchen vornehmen müssen, um an Ihr Recht zu kommen.

Sie müssen zunächst ein Auskunftsersuchen an Ihr Finanzamt richten

Wenn Sie (auch als Bürger) wissen möchten, welche persönlichen Daten Ihr Finanzamt über Sie gespeichert hat, haben Sie gemäß Artikel 15 der DSGVO grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Das BFH hat nun entschieden, dass Sie zuerst den direkten außergerichtlichen Weg gehen müssen. Sie müssen also Ihr Finanzamt direkt um Auskunft bitten.

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