Vor Übergang angefallene Renovierungskosten sind Werbungskosten
Der BFH (Urteil vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19) hat das Folgende klargestellt: Ihre Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die Sie vor dem Übergang von Nutzen und Lasten einer Immobilie tätigen, fallen nicht in die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Anschaffungskosten. Diese Kosten können Sie daher als vorweggenommene Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Achtung: Diese Auffassung vertritt Ihr Finanzamt noch heute
Einige Finanzämter vertreten heute noch die Auffassung, dass die bereits vor dem Übergang von Nutzen und Lasten anfallenden Aufwendungen in diese 15%-Prüfung einbezogen werden müssen. Deshalb sollte Sie hier auf der Hut sein.
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