Warum Sie unbedingt eine richtige Bescheinigung ausstellen müssen
Am 1.10.2024 entschied der BFH (Az. VIII R 35/20), dass Sie als Aussteller einer Bescheinigung über Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 3 KStG auch dann haften, wenn der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Einlagenrückgewähr zu hoch angesetzt ist. Dies betrifft die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Betrag entfällt. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Sie, wenn Sie in der Vergangenheit solche Bescheinigungen ausgestellt haben oder dies zukünftig tun werden.
Der BFH stellte klar, dass der Aussteller einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 KStG verschuldensunabhängig für die Steuer haftet, die auf den zu hoch angegebenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfällt. Diese Haftung umfasst die Kapitalertragsteuer, die durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden muss. Ein Nacherhebungsbescheid ist hingegen nicht zulässig.
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