Für geschäftliche Bewirtungsanlässe müssen Sie zwischen der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen unterscheiden: Denn Bewirtungskosten sind maximal zu 70 % für den angemessenen Anteil der Bewirtung abzugsfähig, dagegen können Sie die gesamten ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geltend machen.
Für die Frage, ob eine Bewirtung angemessen ist, gibt es keine generellen, pauschalen Wertgrenzen. Vielmehr ist entscheidend, dass die Bewirtung nicht „maßlos“ oder „unpassend“ erscheint. Ordern Sie im Rahmen eines Mittagessens mit 3 Personen mehrere Weinflaschen im höheren 3-stelligen Bereich, wird das Finanzamt bei Durchsicht der Belege wohl Zweifel an der Angemessenheit äußern. Im schlimmsten Fall droht dann die Kürzung der Betriebsausgaben und des Vorsteuerabzugs auf 0 %.