Frage: Ich betreue die Buchhaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Zu dieser gehören mein Chef (Rechtsanwalt) und insgesamt 4 Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Im Mai haben wir alle zusammen auf Kosten der Kanzlei einen 2-tägigen Betriebsausflug mit Übernachtung gemacht. Nun sitze ich vor der Verbuchung der Rechnungen und frage mich, wie ich den Anteil erfasse, der auf meinen Chef entfällt. Liegt hier eine Privatentnahme vor oder gilt für ihn auch der 110-€-Freibetrag? Die Kosten lagen bei 200 € (netto) pro Person.
Antwort: Grundsätzlich müssen Sie unterscheiden, auf wen die Kosten entfallen. Für alle Angestellten liegen Lohnaufwendungen vor, für die mit Blick auf die Lohnsteuerfreiheit der Freibetrag von 110 € relevant ist (hier unterstellt, es werden nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt). Den lohnsteuerfreien Anteil je Mitarbeiter erfassen Sie über das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ (SKR03: 4140/SKR04: 6130), den lohnsteuerpflichtigen Teil über das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig“ (SKR03: 4145/SKR04: 6060).