Zwar gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG neben Lohn und Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen erfolge aber nicht zwingend als Entlohnung für eine Beschäftigung.
Zur Abgrenzung nahmen die Richter folgende Beurteilung vor:
- Eine Veranlassung der Schenkung durch das bestehende Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließt und als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit zu werten ist.
- Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Beziehungen erfolgt, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhen.