Werden Geschäftsanteile leitenden Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge geschenkt, führt dies nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. VI R 21/22, veröffentlicht am 16.1.2025) entschieden.
Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter ihrem angestellten Sohn und 4 anderen Personen Gesellschaftsanteile geschenkt, damit die Unternehmensnachfolge gesichert ist. Die bei dem Unternehmen stattgefundene Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um einen geldwerten Vorteil handeln würde, der bei den Beschenkten als Arbeitslohn zu besteuern sei. Diese Auffassung wurde vom Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt gekippt, das Finanzamt legte Revision ein.
Die BFH-Richter vertreten die identische Auffassung wie das FG. In der schenkweisen Übertragung der GmbH-Beteiligung sei kein geldwerter Vorteil zu sehen, der als Arbeitslohn zu besteuern wäre. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung war die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
- Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
- Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst