FRAGE: Wir haben für eine Bestellung eines anderen Unternehmens erstmalig mit Anzahlungen gearbeitet. Für die Anzahlung im Januar 2025 haben wir eine Rechnung mit offen ausgestellter Umsatzsteuer in Höhe von 5.900 € erstellt. Im März 2025 haben wir nach der Abnahme eine Schlussrechnung ausgestellt. In dieser Schlussrechnung über den Gesamtbetrag haben wir die Umsatzsteuer in gesamter Höhe berechnet. Die Anzahlung aus dem Januar haben wir in der Rechnung nicht gesondert aufgeführt. Unser Kunde rief uns an, und bat um eine Rechnungsberichtigung. Er gab an, dass die Umsatzsteuer aus der Anzahlung in der Schlussrechnung aufgeführt werden müsse. Hat unser Kunde recht?
ANTWORT von Jörg Wilde: Ja, vorweg kann ich Ihnen sagen, dass Ihr Kunde tatsächlich richtig liegt.