Warum die Umsetzung der EU-Richtlinie mehr als eine reine Formsache ist
Die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bereits am 5.1.2023 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht sollte – so der ursprüngliche Plan – kurzfristig erfolgen. Die Umsetzungsfrist ist allerdings am 6.7.2024 verstrichen, ohne eine Übernahme in deutsches Recht.
Die Gründe für diese noch nicht erfolgte Umsetzung liegen u. a. im Scheitern der bisherigen Ampel-Koalition. Gleichzeitig steht Deutschland nicht allein dar. Ende 2024 hatten lediglich 15 der 27 EU-Länder die CSRD-Richtlinie umgesetzt.
Ich gehe davon aus, dass die kommende Bundesregierung die Umsetzung schnellstmöglich angehen wird. Schließlich hat die EU bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Welche Regelungen bis dahin zu beachten sind und welche Vorgaben freiwillig erfüllt werden können, lesen Sie nachfolgend.
Was bis zur CSRD-Umsetzung zu beachten ist
Kern der CSRD-Richtlinie sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese bilden die konkreten Inhalte ab, über die die Unternehmen innerhalb ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung (als Bestandteil des Lageberichts) zu berichten haben. Dabei gilt die sogenannte doppelte Wesentlichkeit:
- Sie berichten über Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage Ihres Unternehmens erforderlich sind.
- Zusätzlich berichten Sie zukünftig auch über Aspekte, die für das Verständnis der Auswirkungen Ihres Unternehmens auf die Gesellschaft und die Umwelt erforderlich sind.
Die EU-Richtlinie sieht die folgende Staffelung vor, aus der sich die Anwendung für deutsche Unternehmen ergibt:
- Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften: Im Jahr 2025 ist erstmalig über das Geschäftsjahr 2024 zu berichten.
- Große Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften: Im Jahr 2026 ist erstmalig über das Geschäftsjahr 2025 zu berichten.
- Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen (grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform): Im Jahr 2027 ist erstmalig über das Geschäftsjahr 2026 zu berichten.
Allerdings: Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) äußert ernsthafte Zweifel daran, deutschen Unternehmen rückwirkend für das Jahr 2024 eine CSRD-Berichtspflicht aufzuerlegen. Ich persönliche rechne damit, dass der Gesetzgeber die Anwendung insgesamt um mindestens ein Jahr in die Zukunft verschieben wird.
Bis dahin bleiben – so das IDW – den aktuell zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen die folgenden Optionen:
- Die Berichterstattung erfolgt nach den bisherigen Vorgaben des HGB (§ 289d Satz 2 bzw. § 315c Abs. 3 HGB).
- Die europäischen ESRS werden freiwillig ganz oder teilweise angewendet.
Darum müssen große Kapitalgesellschaften vorbereitet sein
Erfüllt Ihr Unternehmen die Größenmerkmale einer großen Kapitalgesellschaft, müssen Sie nach aktuellem Stand im kommenden Jahr über Ihr Geschäftsjahr 2025 berichten. Denkbar ist, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht an dem bestehenden Zeitplan festhält.
Nehmen Sie die Berichtspflichten nicht auf die leichte Schulter. Nutzen Sie die Zeit zur Vorbereitung und Identifizierung der für Ihr Unternehmen wesentlichen Nachhaltigkeits-Aspekte.