Antwort: Der Grundsatz lautet: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an fremde Personen zur kurzfristigen Beherbergung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Dieser findet allerdings keine Anwendung auf alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Vielmehr noch: Der Regelsteuersatz von 19 % kommt auch dann zur Anwendung, wenn Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit einem Gesamtentgelt abgegolten sind.
Die Lage bei dem von Ihnen gereichten Frühstück ist eindeutig. Sie müssen das Entgelt für das Frühstück aus dem Gesamtentgelt herausrechnen, separat auf Ihren Rechnungen ausweisen und dieses mit 19 % Umsatzsteuer belegen. An dieser Auffassung besteht seitens der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung kein Zweifel. Demnach dient das Frühstück nicht unmittelbar der Vermietung Ihrer Zimmer. Daran kann auch die Sichtweise Ihrer Gäste leider nichts ändern.