Die wichtigste Maßnahme: Bei den genannten Gesellschaften sind die Einnahmen aus der Vermietung an Ukraine-Flüchtlinge nicht zu berücksichtigen. Sie bleiben damit körperschaftsteuerfrei.
Diese Billigkeitsmaßnahme war bislang befristet bis zum 31.12.2025. Diese Befristung wurde nun bis Ende 2026 verlängert.