Was war passiert? Der Geschäftsführer öffnete die Heckklappe seines Kofferraums, machte die Leine am Halsband des Hundes fest und ließ diesen aussteigen. Beim Schließen der Heckklappe stolperte der Mann über die Leine und stürzte.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Daher kam es zum Gerichtsverfahren. Dort führte der Kläger an, der Hund habe einen wesentlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit. Er diene nicht nur als Alarmanlage und zur Abschreckung fremder Personen, er sei auch für das Betriebsklima enorm wichtig. Zudem werde er auf der Internetseite des Unternehmens als Mitarbeiter geführt und diene daher auch als Werbegesicht.