Dieser Sachverhalt lag dem BFH-Urteil zugrunde
Die Kläger hatten nach der Bestandskraft des Bescheids Einsicht in ihre Steuerakte beantragt, da sie von ihrem damaligen Steuerberater nicht ausreichend über den Verlauf des Veranlagungsverfahrens informiert worden waren. Sie erwogen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater geltend zu machen.
Das Finanzgericht gab den Klägern zunächst recht, entschied zu deren Gunsten und verpflichtete das Finanzamt, sowohl Akteneinsicht zu gewähren als auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der BFH hob das Urteil des FG teilweise auf und wies die Klage bezüglich des Akteneinsichtsrechts ab, bestätigte jedoch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch der Kläger (BFH-Urteil v. 7.5.2024, IX R 21/22).
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