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Streicht Ihnen der Fiskus die Anwendung der Ist-Besteuerung, halten Sie Ihren Steuerfall offen
In aller Regel versteuern Sie Ihre Entgelte auf der Grundlage der Soll-Versteuerung. Sie können die Besteuerung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) bei Ihrem Finanzamt beantragen. Diese Regelung dürfen Sie allerdings dann nicht anwenden, wenn Sie freiwillig Bücher führen. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.7.2024 (Az. 9 K 86/24, veröffentlicht am 3.3.2025) entschieden.
Markus Kahr
01.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Plötzlich ändert der Fiskus seine Auffassung zur Anwendung der Ist-Besteuerung
Der Urteilsfall betrifft eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelt ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsatzsteuer-(USt)-Festsetzungen der Jahre 2006 bis 2018 erfolgten jeweils gemäß § 20 S. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung).
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