Steuerfreiheit bleibt Ihnen mindestens
bis 2030 erhalten
Stellen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Ladestrom zum Aufladen von E-Pkw oder auch Hybridfahrzeugen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, so ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Neu geregelt haben die Beamten des BMF, wie Sie die privat getragenen Stromkosten Ihres Mitarbeiters erstatten können.
So gehen Sie vor, wenn Ihr Mitarbeiter das Fahrzeug
bei sich zu Hause an seiner Wallbox lädt
Lädt Ihr Mitarbeiter sein betriebliches Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause an seiner Wallbox, können Sie ihm die hierbei entstehenden Kosten steuerfrei erstatten. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass Ihr Mitarbeiter den benötigten Ladestrom nachweisen kann. Dazu kann er entweder einen gesonderten stationären oder einen mobilen Stromzähler verwenden. Ihr Mitarbeiter muss keinen gesonderten Stromzähler installieren lassen. Die Verwendung einer App (fahrzeugintern oder über die Wallbox) ist ebenfalls zulässig. Der Stromzähler muss nicht geeicht sein.