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Sonstige Rückstellungen in Ihrer Bilanz – schöpfen Sie schon das volle Potenzial aus?

Steuerrückstellungen oder Pensionsrückstellungen gehören ganz sicher zu den Rückstellungsarten, die uns regelmäßig in den Jahresabschlüssen begegnen. Alles, was nicht zu diesen Rückstellungen zählt, wird in der Bilanz unter dem Posten der sonstigen Rückstellungen ausgewiesen. Hier verbirgt sich großes Potenzial für die Höhe Ihrer Steuerbelastung, wenn man an alles denkt. Haben Sie schon alles auf dem Schirm?

Dennis Kusel-Stegen

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Beachten Sie diese Grundsätze für Ihre Rückstellungen

Wie Sie ganz sicher bereits in einer unserer vergangenen Ausgaben erfahren haben, werden Rückstellungen im Allgemeinen als ungewisse Verbindlichkeiten definiert, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist. Der nächste Betriebsprüfer wird sich ganz sicher die Höhe der in Ihrem Jahresabschluss enthaltenen Rückstellungen ansehen und diese prüfen. Erfahrungsgemäß liegt hier nämlich großes Potenzial für Prüfungsfeststellungen. Beachten Sie die Grundsätze für Rückstellungen, kann Ihnen in der nächsten Betriebsprüfung nichts passieren. Welche das sind, habe ich Ihnen nachfolgend einmal aufgeführt:

  1. Rückstellungen nur für Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit: Sie müssen diese Wahrscheinlichkeit für Ihre Rückstellungen individuell anhand einer nachvollziehbaren Prognose vornehmen. Bei dieser müssen Sie zu dem Ergebnis kommen, dass mehr Indizien für die Inanspruchnahme sprechen als dagegen. Dokumentieren Sie Ihre Erkenntnisse bitte für die Zukunft. Spätestens der nächste Betriebsprüfer wird ganz sicher danach fragen.
  2. Die wirtschaftliche Verursachung muss vor dem Bilanzstichtag liegen: Der Tatbestand, der zu der Verbindlichkeit führt, muss bereits vor dem Bilanzstichtag verwirklicht worden sein.

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