Auf welchen Geschäftsvorfall Sie besonders achten müssen
Das FG Münster (Urteil v. 28.5.2024, 15 K 3670/19 U) hat sich zu 2 auch für Sie wichtigen Einzelfragen bezüglich der Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) geäußert. In dem Urteil geht es zum einen um Fragen des Nachweises und zum anderen des Vertrauensschutzes, wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob Ihr Lieferant zu Recht die Differenzbesteuerung anwendete.
Obwohl es im Urteilsfall um Fahrzeuge ging, ist das Urteil auf alle Wirtschaftsgüter anzuwenden, für die Sie die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) anwenden wollen. Nicht problematisch sind die Sachverhalte, bei denen Sie die Gegenstände erwerben. Privatpersonen sind regelmäßig nicht umsatzsteuerpflichtig und somit nicht berechtigt, Umsatzsteuern auszuweisen. Ist Ihr Lieferant aber Unternehmer, müssen Sie genau hinsehen.
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