Tax-News

So weisen Sie außergewöhnliche Belastungen beim E-Rezept 2024/2025 nach

Außergewöhnliche Belastungen können Sie immer dann steuermindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen, wenn sie Ihnen zwangsläufig entstehen. Seit Einführung des E-Rezeptes müssen Sie sich umstellen (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 DOK 2024/1047022). Um die Zwangsläufigkeit nachweisen zu können, benötigen Sie Folgendes:

Markus Kahr

09.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Außergewöhnliche Belastungen können Sie immer dann steuermindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen, wenn sie Ihnen zwangsläufig entstehen. Seit Einführung des E-Rezeptes müssen Sie sich umstellen (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 DOK 2024/1047022). Um die Zwangsläufigkeit nachweisen zu können, benötigen Sie Folgendes:

  • den Kassenbeleg der Apotheke bzw.

  • die Rechnung der Online-Apotheke oder

  • bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ den Kostenbeleg der Apotheke.

Ihr Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

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