Außergewöhnliche Belastungen können Sie immer dann steuermindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung erfassen, wenn sie Ihnen zwangsläufig entstehen. Seit Einführung des E-Rezeptes müssen Sie sich umstellen (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 DOK 2024/1047022). Um die Zwangsläufigkeit nachweisen zu können, benötigen Sie Folgendes:
- den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
- die Rechnung der Online-Apotheke oder
- bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ den Kostenbeleg der Apotheke.
Ihr Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
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