In den vergangenen Jahren ist die Investition in Photovoltaikanlagen stark gestiegen – nicht nur als Installation auf dem Privathaus, sondern auch auf vermieteten Gebäuden. Daraus entwickelt sich auch das Modell, dass Vermieter neben dem Mietraum dem Mieter den selbst erzeugten Strom zur Verfügung stellen.
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So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug bei Stromlieferung trotz steuerfreier Vermietung an privat
Viele Unternehmer halten in Ihrem Unternehmens- und/oder Privatvermögen auch Wohn- oder Geschäftshäuser, die sie zumindest anteilig zu privaten Wohnzwecken vermieten. Wo bei der gewerblichen Vermietung noch
eine Option zur USt nach § 9 UStG und damit ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen denkbar ist, scheidet
dies bei der Vermietung von Wohnraum aus. Diese Leistung ist nach § 4 Nr.12 UStG steuerfrei. Doch was ist, wenn Sie dem Mieter zusätzlich zur Wohnraumüberlassung auch noch Strom liefern? Der BFH hat entschieden, dass Sie aus zusammenhängenden Eingangsleistungen hier sogar einen Vorsteuerabzug erhalten können.