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So schützen Sie sich vor verdeckter Gewinnausschüttung und teurer USt- und Ertragssteuernachzahlung

Wohl jeder Unternehmer entnimmt Leistungen oder Wirtschaftsgüter aus seinem Unternehmen für private Zwecke. Es wäre ja auch schlicht umständlich, wenn man stattdessen Leistungen oder Waren bei der Konkurrenz privat einkauft. Die Entnahmen müssen Sie entsprechend versteuern. Doch wenn ein Gesellschafter aus einer Kapitalgesellschaft eine verbilligte Leistung erhält, gilt hier besondere Vorsicht – Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung. Was es damit auf sich hat und worauf Sie Acht geben müssen, erfahren Sie hier.

Ann-Christin Hütte

05.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Ein Beispiel aus der Praxis: A ist Gesellschafter-Geschäftsführer des Malerbetriebes M-GmbH. Die Mitarbeiter der M-GmbH übernehmen an dem Privathaus von A Malerarbeiten. Eine Rechnung für den A gibt es nicht. Ein fremder Kunde hätte eine Rechnung über 10.000 € erhalten. Bei einem Einzelunternehmen würden Sie nun über eine Entnahme von Leistungen nachdenken. Im eigentlichen Sinne gibt es für Kapitalgesellschaften keine steuerliche „Entnahme“, sondern es handelt sich dann um eine Gewinnausschüttung. Wurde dieser Vorteil nicht im Gesellschafterbeschluss festgehalten, kann es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handeln. Eine vGA liegt vor, wenn

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