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So profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter von den Neuregelungen rund um den Minijob

Die Verdienstgrenze, mit der Sie Ihre Minijobber abrechnen können, beträgt seit dem 1.1.2025 556 € (2024: 538 €). Die Höhe der Verdienstgrenze orientiert sich am Mindestlohn. Da dieser zum 1.1.2025 angehoben wurde, ändert sich auch die Verdienstgrenze für Minijobber.

Markus Kahr

22.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Verdienstgrenze steigt bei einem neuen Mindestlohn automatisch

Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie bei einem gestiegenen Mindestlohn die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter nach unten korrigieren mussten. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze Ihrer Minijobber. Sie rechnen mit einer Verdienstgrenze von 556 € im Jahr 2025.

Keine Unterscheidung zwischen Ost und West

Erstmalig müssen Sie für alle Beitragszahlungen für Meldezeiträume ab 01.01.2025 keine Unterscheidung mehr nach Rechtskreisen „W = West“ bzw. „Ost = O“ vornehmen. Dies ist ersatzlos entfallen. Sofern Sie Meldungen für Zeiträume bis zum 31.12.2024 an die Minijob-Zentrale übermitteln, unterscheiden Sie aber nach wie vor zwischen den beiden Rechtskreisen. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie z. B. Stornierungsmeldungen übermitteln.

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