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So bleibt die Verabschiedung Ihres Chefs eine Betriebsveranstaltung und kostet Sie keine Abgaben

Sie verabschieden Ihren Chef und führen in Ihrem Unternehmen hierfür eine Betriebsveranstaltung durch? Die Kosten der Verabschiedungsfeier, die auf Ihren Chef entfallen, setzt der Fiskus bei diesem als laufenden Arbeitslohn an und hat sich bisher nicht dafür interessiert, ob die Verabschiedungsfeier im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Diese Regelung hat der Fiskus sogar in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien zementiert. Mit dieser Regelung haben die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen mit Urteil vom 14.5.2024, Az. 8 K 66/22, veröffentlicht am 20.6.2024, nun aufgeräumt. Was die Entscheidung für Sie bedeutet, stelle ich Ihnen nachfolgend vor.

Markus Kahr

29.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Geldinstitut verabschiedet den bisherigen Vorstand und feiert mit 300 Gästen

Der Urteilsfall betrifft ein Geldinstitut. Der damalige Vorstandsvorsitzende wurde in den Ruhestand verabschiedet. Aus diesem Grund veranstaltete das Geldinstitut in seinen Geschäftsräumen einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.

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