Vorsteuerabzug und Ist-Versteuerung: Neue Regeln, neue Unsicherheiten
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus bestimmten Rechnungen soll ab 2026 an die Zahlung gekoppelt werden. Diese Neuerung betrifft Rechnungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnen. Aktuell können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald Sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen haben. Künftig soll der Vorsteuerabzug erst möglich sein, wenn Sie gezahlt haben. Dafür gibt es dann eine neue Pflichtangabe auf den Rechnungen: den Hinweis auf die Ist-Versteuerung. Klingt einfach. Doch was, wenn dieser Hinweis fehlt? Dann haben Sie als Rechnungsempfänger möglicherweise ein Problem, denn der richtige Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist ohne diese Angabe kaum zu ermitteln.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat auf dieses Problem hingewiesen und das BMF zum Handeln aufgefordert. Es regt eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger an. Doch was bedeutet „gutgläubig“? Müssen Sie als Empfänger Nachforschungen anstellen, um Ihren guten Glauben nachzuweisen? Fragen über Fragen. Der DStV plädiert dafür, dass Sie als Rechnungsempfänger auf eine solche Regelung vertrauen können sollten, wenn der Hinweis auf die Ist-Versteuerung fehlt. Denn: Mehr Bürokratie und Unsicherheit braucht niemand.