Reisekosten aus betrieblichen Gründen ermöglichen grundsätzlich auch den Abzug von Betriebsausgaben und Vorsteuern. Es gibt aber einige Besonderheiten zu beachten:
Kostenpunkt 1: Gebühren
Da es sich nicht um eine rein wissenschaftliche Weiterbildungsmaßnahme handelt, ist die Seminarleistung nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21/22 UStG befreit. Die ausgewiesene Umsatzsteuer von 190 € können Sie als Vorsteuer und 1.000 € als Fortbildungskosten (SKR 03/04: #4945/6821) geltend machen.