Der Urteilsfall betrifft Abrechnungsbescheide für die Einkommen und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2017. Ein Abrechnungsbescheid wird nur dann erlassen, wenn es zwischen Finanzamt und Steuerzahler Streitigkeiten darüber gibt, in welcher Höhe Steuerzahlungen geleistet, erstattet oder gar erloschen sind. Die Rechtsgrundlage ergibt sich hierfür aus § 218 AO.
Da das ganze Verfahren aus Sicht des betroffenen Steuerzahlers viel zu lange dauerte, legte er eine sogenannte Verzögerungsrüge ein. Das Finanzamt war hier der Auffassung, dass dies zu früh erfolgt sei. Daher vertat es die Auffassung, dass ihm überhaupt keine Geldentschädigung zustand. Dies beurteilte der BFH vollkommen anders.