Der Urteilsfall betrifft ein Gebäude, das die Eheleute in den Jahren 2009 bis 2015 für rund 1,4 Mio. € renoviert hatten. Beide waren zu 50 % Eigentümer. Insgesamt kann insoweit durch die Eigentümer ein Betrag in Höhe von 105.772 € über einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend ab 2016, nach § 10 f EStG grundsätzlich geltend gemacht werden.
Im Jahr 2017 verstarb jedoch der Vater. Erben wurden die Ehefrau (Erbanteil 32/100), der Sohn (Erbanteil 45/100) und die Schwester (Erbanteil 23/100). Das Finanzamt teilte den Abzugsbetrag anschließend neu auf. Für die Ehefrau wurden 52.886 € (105.772 € x 50 %) berücksichtigt. Beim Sohn und seiner Schwester wurde der Abzugsbetrag mit jeweils 0 € festgestellt.