Tax-News

Sonderabschreibungen für Baudenkmäler sind nicht vererbar

Aufwendungen für die Renovierung eines Baudenkmals, das Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können Sie über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jeweils 9 % steuerlich geltend machen. Doch was passiert, wenn der Eigentümer vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums verstirbt, der die Kosten getragen hat? Können die Erben die Abschreibung nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 EStG weiter in Anspruch nehmen? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 25.3.2026 (Az. X R 23/24, veröffentlicht am 25.6.2026) entschieden und mit Nein beantwortet.

Markus Kahr

27.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft ein Gebäude, das die Eheleute in den Jahren 2009 bis 2015 für rund 1,4 Mio. € renoviert hatten. Beide waren zu 50 % Eigentümer. Insgesamt kann insoweit durch die Eigentümer ein Betrag in Höhe von 105.772 € über einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend ab 2016, nach § 10 f EStG grundsätzlich geltend gemacht werden.

Im Jahr 2017 verstarb jedoch der Vater. Erben wurden die Ehefrau (Erbanteil 32/100), der Sohn (Erbanteil 45/100) und die Schwester (Erbanteil 23/100). Das Finanzamt teilte den Abzugsbetrag anschließend neu auf. Für die Ehefrau wurden 52.886 € (105.772 € x 50 %) berücksichtigt. Beim Sohn und seiner Schwester wurde der Abzugsbetrag mit jeweils 0 € festgestellt.

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