In welchen Fällen Sie tätig werden müssen
Die Verpflichtung zur Meldung von elektronischen Kassensystemen ist nicht neu. Tatsächlich wurde sie bereits 2020 eingeführt – mitsamt der Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Allerdings scheiterte die Umsetzung der Meldepflicht bislang an der technischen Umsetzung durch die Finanzverwaltung.
Damit ist allerdings nun Schluss. Mit BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009) hat die Finanzverwaltung die Verpflichtung endgültig „scharfgeschaltet“. Seit dem 1.1.2025 lässt sich die Meldepflicht damit nicht mehr umgehen und trifft alle Unternehmen, in denen elektronische Kassensysteme zum Einsatz kommen.