Tax-News

Schuldzinsen sind nur anteilig zu den Miteigentumsanteilen abzugsfähig

Übertragen Sie einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne dass Sie das Finanzierungsdarlehen anteilig mitübertragen, können Sie Ihre Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend Ihrem verbliebenen Miteigentumsanteil als Werbungskosten ansetzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, veröffentlicht am 21.6.2024).

Markus Kahr

29.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Übertragen Sie einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne dass Sie das Finanzierungsdarlehen anteilig mitübertragen, können Sie Ihre Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend Ihrem verbliebenen Miteigentumsanteil als Werbungskosten ansetzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, veröffentlicht am 21.6.2024).

Der Urteilsfall betrifft einen Steuerzahler, der zunächst als Alleineigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mit notariellem Vertrag vom 14.6.2019 übertrug der Vater einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn. In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft setzte der Vater die Darlehenszinsen aus den Darlehen der Stadtsparkasse in Höhe von 59.855,01 € als Sonderwerbungskosten an.

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