Der Urteilsfall betrifft einen Diplom-Ingenieur. Ohne Wissen seines Arbeitgebers hatte er einen besonderen Deal mit Handwerksbetrieben ausgehandelt: Werden die Unternehmen bei der Auftragsvergabe berücksichtigt, müssen sie Arbeiten am privaten Einfamilienhaus des Ingenieurs ausführen. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung eingezogen.
Schmiergeldzahlungen sind steuerpflichtig
Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ beziehungsweise die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer.