Im Streitfall hatte ein Unternehmen gegen einen geänderten Abgabenbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Erst knapp 2 Jahre nach Bekanntgabe des Bescheids beantragte es zusätzlich eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Gleichzeitig nahm es den Einspruch zurück. Das Finanzamt lehnte die schlichte Änderung ab. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Der entscheidende Punkt: Einen Antrag auf schlichte Änderung zu Ihren Gunsten müssen Sie innerhalb der Einspruchsfrist stellen. Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren verlängert diese Frist nicht. Nach Ablauf der Monatsfrist können Sie deshalb nicht auf den Änderungsantrag ausweichen und anschließend den Einspruch gefahrlos zurücknehmen.